Der Segelclub Jülich e.V. und seine Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Segelclub Jülich e.V.“
(2) Er führt einen Stander in den Farben schwarz – gold (gelb).
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Jülich und ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Pflege und Förderung des Breiten- und Jugendsports, insbesondere durch Ausübung des Segelsports der Mitglieder.
(2) Zur Erfüllung dieser Zwecke obliegen dem Verein vor allem die theoretische und praktische Ausbildung im Segelsport, die Durchführung des körperlichen Trainings, des Regatta- und Fahrtensports der Mitglieder und deren Anleitung in der Instandsetzung von Booten nebst Zubehör.
(3) Der Verein ist berechtigt, sich zur Förderung seiner gemeinnützigen Zwecke an anderen Organisationen und Zusammenschlüssen zu beteiligen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
(2) Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung für Mitglieder, die sich um den Verein außergewöhnliche Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft und/oder den Titel Ehrenvorsitzende(r) verleihen.
(3) Die Entscheidung über die Ehrenmitgliedschaft und /oder den Titel Ehrenvorsitzende(r) erfolgt mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, dazu gehört auch das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Ehrenvorsitzende werden zu allen Vorstandssitzungen eingeladen, ein Stimmrecht haben sie dort nicht.
(5) Ehrenmitglieder und/oder Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung und von den Pflichtarbeitsstunden befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die vereinseigenen Einrichtungen zweckentsprechend zu nutzen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr Stimmrecht. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das aktive und alle volljährigen Mitglieder das passive Wahlrecht.
(3) Bei der Wahl des Jugendwarts und seines Stellvertreters haben das Stimmrecht alle Mitglieder des Vereins vom vollendeten 7. bis zum Ende des Jahres, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wird. Die Wahl des Jugendwarts bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
(5) Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag in der ersten Jahreshälfte oder in monatlichen Raten zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied, das vereinseigene Einrichtungen benutzt, ist verpflichtet, nach Maßgabe der anfallenden Arbeiten für Pflege und Instandsetzung des Vereinseigentums einen Beitrag in Form praktischer Arbeitsleistungen zu erbringen. Für besonders aufwendige Vorhaben des Vereins kann die Mitgliederversammlung Sonderbeiträge festsetzen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Die Mitgliederversammlung kann eine allgemeine Aufnahmegebühr festsetzen.
(2) Ein Mitglied kann durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung an den
Vorstand zum 31.12. des laufenden Jahres aus dem Verein austreten.
(3) Der Gesamtvorstand kann mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es
a) den Zielen des Vereins erheblich zuwiderhandelt,
b) mit Beitragsleistungen für ein Jahr in Verzug ist oder
c) sonst seine Mitgliedspflichten in erheblichem Maße verletzt.
Der Gesamtvorstand hat dem betroffenen Mitglied vor dessen Ausscheiden in angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme in einer Vorstandssitzung zu geben. Erhebt das Mitglied gegen den Ausschluß Einspruch, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung durch Bestätigung oder Aufhebung des Ausschlusses.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand.
(2) Mitglied des Gesamtvorstands soll nur sein, wer dem Verein mindestens zwei Jahre angehört.
§ 7 Mitgliederversammlung (Aufgaben und Einberufung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig in folgenden Angelegenheiten:
a) Wahl des Gesamtvorstands und der Kassenprüfer
b) Bestätigung der Wahl des Jugendwarts und seines Stellvertreters
c) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands und der Kassenprüfer, insbesondere über die Neuaufnahme bzw. Ausschlüsse von Mitgliedern
d) Entlastung der Mitglieder des Gesamtvorstands und der Kassenprüfer
e) Genehmigung des Haushalts
f) Festsetzung der Beitragsleistungen
g) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
h) Änderung der Satzung
i) Auflösung des Vereins.
(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der über die Tätigkeit und über die finanzielle Lage des Vereins berichtet wird.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluß des Gesamtvorstands oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) Mitgliederversammlungen worden vom Gesamtvorstand mindestens drei Wochen vorher durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
(5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen dem Gesamtvorstand spätestens 8 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich zugegangen sein. Über fristgerechte Anträge muß, über verspätete Anträge kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 8 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.
(3) Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie fristgemäß zur Tagesordnung beantragt werden. Beschlüsse über die Änderung der Satzung erfordern die Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Über die in der Mitgliederversammlung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die von dem Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und beim Verein eingesehen werden kann.
§ 9 Vorstand, Gesamtvorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 EGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens
dem ersten Vorsitzenden
dem zweiten Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Sportwart
dem Jugendwart
dem Takelmeister.
Die Mitgliederversammlung kann zusätzliche Mitglieder des Gesamtvorstands wählen.
(3) Die Amtszeit des Gesamtvorstands beträgt zwei Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
(4) Der Jugendwart wird in einer besonders einzuberufenden Versammlung von den in § 4 Abs. 3 genannten Mitgliedern gewählt.
(5) Im Innenverhältnis führt der Gesamtvorstand die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt hierbei insbesondere
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) der Erlaß von Richtlinien und Programmen für den Sportbetrieb
d) der Beschluß über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern (§ 5)
(6) Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende anwesend sind.
(7) Beschlüsse des Gesamtvorstands können auch schriftlich oder telefonisch herbeigeführt werden.
(8) Der Gesamtvorstand faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleitenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse ist eine vom Sitzungsleitenden zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern eingesehen werden kann.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit endet mit dem Ende der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Ein Mitglied darf nicht mehr als zweimal hintereinander zum Kassenprüfer gewählt werden.
(2) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kassenführung des Vereins. Sie haben dem Gesamtvorstand in den ersten beiden Monaten des Jahres schriftlich und anschließend in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Gewinnverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Den Mitgliedern werden bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Beiträge oder sonstigen Vermögenswerte zurückerstattet. Vorausgezahlte Beiträge werden auf Antrag zurückerstattet.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluß des Gesamtvorstands, der einer Zweidrittelmehrheit bedarf, oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder gestellt werden.
(2) Die über den Antrag auf Auflösung entscheidende Mitgliederversammlung ist abweichend von § 8 Abs. 2 beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung nur mit Dreiviertelmehrheit beschließen.
(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Segelsports.
Der Segelclub Jülich e.V. und seine Angebote, Nutzung der Einrichtungen und die damit verbundene Mitgliederpflichten
Die nachfolgend aufgeführten Angebote zur Nutzung der Einrichtungen des Segelclub Jülich e.V. (SCJ) sind allen Mitgliedern frei zugänglich.
Wartung-, Pflege- und Instandsetzungsarbeiten an den clubeigenen Einrichtungen (Gelände, Clubhaus, Steg- und Slipanlage, Boote) machen es jedoch erforderlich, die Nutzung der SCJ- Angebote mit Mitgliederleistungen, d.h. Erbringen von Arbeitsstunden, zu verrechnen.
Nur so ist es gewährleistet, dass alle Angebote so kostengünstig wie möglich vorgehalten werden können. Die Verringerung oder Abschaffung von Mitgliederleistungen würde zwangsläufig zu drastischen Steigerungen der Mitgliedsbeiträge führen.
Vereine leben von der Solidargemeinschaft aller Mitglieder und können in den meisten Fällen auch nur so auf Dauer überleben.
Nachfolgend werden die wesentlichen Angebote, deren Nutzungsdauer und die damit verknüpften Mitgliederleistungen dargestellt.
Angebot | Nutzer | Nutzungsdauer | Häufigkeit der N. | Mitglieder- leistung |
---|---|---|---|---|
Geländenutzung** mit dem Ziel Personen oder Boote zu bringen bzw. abzuholen | alle Mitglieder | kleiner 1,0 h | beliebig oft | keine |
Gelände- und Hausnutzung** | alle Mitglieder | größer 1,0 h | ein mal | keine |
Gelände- und Hausnutzung** | alle Mitglieder | größer 1,0 h | zwei mal | zur Zeit bis 7 h pro Kalenderjahr |
Gelände- und Hausnutzung** | alle Mitglieder | größer 1,0 h | drei mal und mehr | zur Zeit bis 14 h pro Kalenderjahr |
Clubbootnutzer | alle Mitglieder | ab der ersten Nutzung | beliebig oft | Wird auf der Basis der anfallenden Arbeiten für die Clubboote jedes Jahr festgelegt |
Stegnutzung | Mitglieder mit Stegnutzungs- vertrag | Segel-Saison | Entsprechend Festlegung im Vertrag pro Kalenderjahr | |
Landliegeplatz -nutzung | Mitglieder mit Landliegeplatz -nutzungsvertrag | Segel-Saison | Entsprechend Festlegung im Vertrag pro Kalenderjahr |
* Kinder in Familien bis zum 6. Lebensjahr frei; Kinder ab 6 Jahre und Jugendliche sind entsprechend ihrem Alter in den Mitgliederleistungen mit einzubeziehen.
** Die Anwesenheit zum 1. Mai , zum Sommerfest und zu Vereinsjubiläen wird von der Wertung für die Gelände- und Hausnutzung herausgenommen.
Für Mitglieder 80 +, die keinen eigenen SCJ- Liegeplatz (Steg und/oder Land) mehr in Anspruch nehmen, entfallen die verpflichtenden Arbeitsstunden.
Zur Erfassung der Nutzungen des Geländes und des Clubhauses wird eine Anwesenheitsliste geführt. Diese Liste befindet sich am Eingang zum Aufenthaltsraum des Clubhauses. In diese Liste müssen sich alle Mitglieder unaufgefordert eintragen, sobald sie länger als 1,0 Stunden auf dem Gelände sind.
Die Nutzung der Clubboote wird in dem „Nachweis über Übungsfahrten mit einem SCJ-Clubboot“ dokumentiert. Nur wenn der Nachweis dokumentiert ist, besteht ein Versicherungsanspruch bei Schäden oder
Unfällen. Sie liegt in der Bootshalle aus.
Der Hafenmeister führt die Kontrolle der Eintragungen durch und hat die Pflicht auch selbst Eintragungen bei Unterlassungen vorzunehmen.
Jülich, April 2015, der Vorstand des Segelclub Jülich e.V.
Der Segelclub Jülich e.V. und seine Mitgliederleistungen
Folgende generelle Möglichkeiten zur Erbringung von Mitgliederleistungen als Arbeitszeit pro Kalenderjahr werden vom Segelclub Jülich e.V. (SCJ) angeboten:
Lfd. Nr.: | Art der Mitgliederleistung | Anzahl der Arbeitsstunden |
---|---|---|
1 | Alle Arbeiten im Rahmen der Vorbereitung zur Segelsaison* wie z.B.: - Instandsetzung der Clubboote - Wartung, Pflege, Instandsetzung der technischen Einrichtungen - Wartung, Pflege, Instandsetzung des Clubhauses - Clubboote auftakeln und ins Wasser bringen - Clubgelände pflegen | Entsprechend der Eintragung in den Arbeitslisten durch den jeweiligen Verantwortlichen |
2 | Alle Arbeiten im Rahmen der Saisonbeendigung*; Arbeiten sinngemäß wie in lfd. Nr.: 1 | Entsprechend der Eintragung in den Arbeitslisten durch den jeweiligen Verantwortlichen |
3 | Hafenmeisterdienst (1KW) mit Präsenspflicht am Wochenende mindestens Samstag und Sonntag jeweils von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr Hinweis: Die Arbeiten eines Hafenmeister wie - Aufsicht führen - Slipanlage bedienen - Clubhaus in Ordnung halten - Rasenmähen - Gelände pflegen - Kleine Reparaturen durchführen sind einzeln im Hafenmeisterbuch und im Logbuch zu erfassen. Können delegiert werden! | 5 Arbeitsstunden Andere Arbeiten werden entsprechend den Nachweisen in den vorhandenen Hafenmeisterdokumenten (Buch, Berichte) berücksichtigt. |
4 | Hafenmeisterdienst (1KW) im Winter | 3 Arbeitsstunden |
5 | Betreuung der Kinder und Jugendlichen beim Sommersegellager und Segellager der Jugend Küchendienste usw. | Bei Nachweis durch Nennung zum Betreuer max. 14 Arbeitsstunden |
6 | Arbeiten zur Regattaausrichtung Kehraus/age(H)open, Youngster Cup | Bei Nachweis durch Nennung zum Hilfspersonal max. 10 Arbeitsstunden entsprechend der Eintragung in einer Liste im Hafenmeisterraum |
7 | Arbeiten zur Ausrichtung des Sommerfestes | Bei Nachweis durch Nennung zum Hilfspersonal max. 7 Arbeitsstunden entsprechend der Eintragung in einer Liste im Hafenmeisterraum |
* Diese Arbeiten werden offiziell durch den SCJ Vorstand bekannt gegeben
Wichtiger Hinweis: Die zu erbringenden Arbeitsstunden sind in jedem Fall im jeweiligen Kalenderjahr zu erbringen. Sollte dies nicht umgesetzt werden können, so erfolgt eine Verrechnung von nicht geleisteten Arbeitstunden in Höhe von € 20,00 pro Arbeitsstunde.
Ausnahmen von den oben genannten Regelungen können nur in Abstimmung mit dem Vorstand des Segelclub Jülich e.V, vereinbart werden.
Jülich, März 2023, der Vorstand des Segelclub Jülich e.V.
Benutzungsregelung für die Anlagen und Einrichtungen des SCJInformation zum Datenschutz
Merkblatt über die Informationspflichten nach der DSGVO beim SCJNeue Nutzungsregelungen für den Rursee
a) Rundbrief an die Vereine
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem es ein paar Nachfragen zu den bisherigen Nutzungen und den neuen Nutzungsregelungen gegeben hat, möchte ich klarstellend auf Folgendes hinweisen:
Bisher waren in der Rurseeverordnung die Tatbestände geregelt, in denen Motoren benutzt werden durften: Verkürzt, bei Flaute und bei Sonderveranstaltungen.
Darüber hinaus hatte der Verband erklärt, dass ebenfalls unter engen Grenzen bei Motoren genutzt werden dürfen zur Bewältigung von Gefahrenlagen:
- Zur Rettung von Menschenleben
- Bei ungünstigen Windverhältnissen darf der Motor zum An- oder Ablegen kurzfristig benutzt werden, um die erforderlichen Manöver ohne Gefährdung für sich oder andere bewerkstelligen zu können.
- Beim Wassern, um den unmittelbar angrenzenden Steg „zum Aufriggen“ gefahrlos zu erreichen bzw. beim Auswassern, um vom unmittelbar angrenzenden Steg die Slipanlage zu erreichen.
Diese Ausnahmen galten sowohl für Verbrennungs- als auch für Elektromotoren.
In den neuen Nutzungsregelungen heißt es:
Motorboote sind nicht zugelassen. Segel- und Ruderboote sowie andere Wasserfahrzeuge dürfen grundsätzlich keinen Verbrennungsmotor oder anderen Maschinenantrieb nutzen. Wenn die Rückkehr zum Liegeplatz anders nicht zu bewerkstelligen ist, darf bei Windstille mit Segelbooten ausnahmsweise von der Maßgabe nach Satz 1 abgewichen werden. Dabei darf die Geschwindigkeit 6 km/h nicht überschreiten.
Dies entspricht vom Grundsatz her der Regelung in der bisherigen Rurseeverordnung. Selbstverständlich bleibt die Nutzungsmöglichkeit zur Bewältigung von Gefahrenlagen ebenfalls bestehen, sowie die Nutzung zu Sonderveranstaltungen. Hier ändert sich also nichts.
Über diese eng auszulegenden Nutzungsmöglichkeiten hinaus wurde mit den neuen Nutzungsregelungen die Möglichkeit eröffnet, Elektromotoren unter anderem bei Segelbooten grundsätzlich zu benutzen, also außerhalb von Gefahrensituationen und Flaute, zum Beispiel zum An- und Ablegen, beim Setzen oder Bergen der Segel auf dem Weg vom oder zum Steg oder überhaupt für eine Fahrt mit dem Boot auch ohne gesetzte Segel.
Wer diese erweiterte Nutzung in Anspruch nehmen will, muss eine gesonderte Erlaubniskarte und eine Motorplakette beim Verband oder über den Verein entsprechend der neuen Nutzungsregelungen beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Johannes Fassbinder
b) Text der Nutzungsregelungen
Nutzungsregelungen beim WVER